Satzung

UNSERE SATZUNG

Gute Ideen in der Stadtgesellschaft brauchen bürgerschaftliches Engagement.

CologneAlliance will der Idee der internationalen Städtefreundschaften mehr

Wahrnehmung und Akzeptanz sichern.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

CologneAlliance Gesellschaft zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Köln e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung durch Städtepartnerschaften in der Kölner Stadtgesellschaft sowie die Förderung internationaler Gesinnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung von Vorhaben, insbesondere der Städtepartnerschaftsvereine, die geeignet sind, die Öffentlichkeit (im Inland wie im Ausland) für die Städtepartnerschaften zu interessieren und ihrerseits die Städtepartnerschaften aktiv zu unterstützen, oder diesen wohlwollend gegenüber zu stehen.
  • das Entwickeln und Umsetzen von PR- und Marketingkonzepten und -maßnahmen,
  • die Förderung der Zusammenarbeit der Kölner Städtepartnerschaftsvereine untereinander und mit der Stadt Köln,
  • das Einwerben finanzieller Unterstützung durch private und juristische Personen, das Beantragen öffentlicher Mittel, sowie das Beraten der angeschlossenen Vereine in diesen Fragen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn sie sind selbst gemeinnützig und erfüllen mit den Mitteln die hier aufgeführten gemeinnützigen Zwecke. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erwerben können die Stadt Köln und die von der Stadt Köln anerkannten Städtepartnerschaftsvereine sowie natürliche Personen. Diese können auf schriftlichen Antrag,

nach Zustimmung der Mitgliederversammlung, Mitglied werden.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären ist;
  2. durch Ausschluss, der aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde; einen Ausschluss wegen Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr kann der Vorstand beschließen nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung und Ausschlussandrohung;
  3. durch Tod;
  4. durch Auflösung eines Städtepartnerschaftsvereins.

 

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge

und die Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden sowie ggf. bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand legt die Verantwortlichkeiten für z.B. die Position des Schatzmeisters oder Schriftführers oder Geschäftsführers fest.

Nach Beendigung der Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis dass ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der/die Vorsitzende leitet den Verein, bei seiner/ihrer Verhinderung einer der Stellvertretenden

Vorsitzenden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen und deren Stellvertreter, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und die Bestätigung des Vorstandsvorschlags zur Besetzung des Beirats.

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Die Einberufung hat spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Mehrheit von 2/3 der

anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen und zwei

Stellvertreter/innen.

Die Kassenprüfer/innen und Stellvertreter/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine

Wiederwahl ist zulässig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln zwecks Verwendung zur Förderung des Gedankens der Völkerverständigung und der internationalen Gesinnung.

 

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder einen Beirat von drei Personen für die Dauer von drei Jahren berufen, Der Beirat ist sodann von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine erneute Bestellung ist möglich.

Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den

Städtepartnerschaftsvereinen zu beraten.

 

§ 10 Kuratorium

Zur erfolgreichen Realisierung des Vereinszwecks und zur Völkerverständigung etabliert der Verein ein Kuratorium, zusammengesetzt aus Vertretern der Industrie und Wirtschaft, aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, aus Experten und Sponsoren.

Das Kuratorium hat die Aufgabe, bei Bedarf den Vorstand in spezifischen Fragen zur Vereinsentwicklung zu beraten, mit seinem nationalen/internationalen Netzwerk und mit finanziellen Mitteln den Vereinszweck prosperierend zu unterstützen.

Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand des Vereins berufen.

 

§ 11 Ehrenämter

Die Tätigkeit als Vorsitzender/Vorsitzende, Stellevertretender Vorsitzender/Stellvertretende Vorsitzende, Vorstandsmitglied, Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, Beiratsmitglied, Kuratoriumsvorsitzender/Kuratoriumsvorsitzende und Kuratoriumsmitglied sind Ehrenämter und bedingen keinerlei Anspruch auf Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen, auch nicht nach Ausscheiden, Ausschluss oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins.



Weitere Themen

Kontakt


Kalender


News


Navigation